Kyuyosan Shotokan Dojo Dessau-Roßlau e.V.
Karate in Dessau

Satzung

Satzung

Satzung

Satzung des Kyuyosan Shotokan Dojo Dessau-Roßlau e.V. 

  • §1 NAME, SITZ

(1) Der Verein hat den Namen Kyuyosan Shotokan Dojo Dessau-Roßlau e.V. Er hat seinen Sitz in Dessau. Er ist im Vereinsregister eingetragen. 
(2) Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

  • §2 ZWECK, AUFGABEN UND GRUNDSÄTZE

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der japanischen Kampfkünste. Er wird insbesondere verwirklicht durch: 
– Durchführung von zweckdienlichen und geordneten Sport-, Spiel- und Turnübungen 
– Vorträge, Trainingslehrgänge und Wettkämpfe 
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern 
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. 
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unsachgemäß hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 
(6) Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt, sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.> 

  • §3 GLIEDERUNG

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung gegründet werden. 

  • §4 MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus: 
– ordentlichen Mitgliedern 
– fördernden Mitgliedern 
– Ehrenmitgliedern 

  • §5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. 
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. 
(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. 

  • §6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zulässig. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand über den vorzeitigen Austritt und über die Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge. 
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden: 
– wegen erheblicher, schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, 
– wegen eines schweren, schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder 
– wegen groben, schuldhaften, unsportlichen Verhaltens. 
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied, unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen, schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich, binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung, erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 
(4) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand, mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 
(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. 

  • §7 RECHTE UND PFLICHTEN

(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

  • §8 ORGANE

Die Organe des Vereins sind: 
– der Vorstand 
– die Mitgliederversammlung 

  • §9 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus: 
– dem ersten Vorsitzenden 
– dem stellvertretenden Vorsitzenden 
– dem Schatzmeister 
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. 
(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind: 
– der erste Vorsitzende 
– der stellvertretende Vorsitzende 
– der Schatzmeister 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 
(5) Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 
(6) Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 

  • §10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. 
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt. 

  • §11 ZUSTÄNDIGKEIT DER AUSSERORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMLUN

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: 
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes 
– Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers 
– Entlastung und Wahl des Vorstandes 
– Wahl des Kassenprüfers 
– Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit 
– Genehmigung des Hausaltsplanes 
– Satzungsänderungen 
– Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen 
– Ernennung von Ehrenmitgliedern 
– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung 
– Beschlussfassung über Anträge 
– Auflösung des Vereins   

 

  • §12 EINBERUFUNG VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in einer schriftlichen Information, die jedem Vereinsmitglied zugestellt wird. Zwischen dem Tag des Erscheinens der Information und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen, unter Benennung der abzuändernden Vorschrift, wörtlich mitgeteilt werden. 

  • §13 ABLAUF UND BESCHLUSSFASSUNG VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. 
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins erforderlich. 
(4) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. 

  • §14 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 
(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

 

  • §15 ERNENNUNG VON EHRENMITGLIEDERN

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. 
(2) Ehrenmitgliedschaften können auf Wunsch des Ehrenmitglieds beendet werden. 
(3) Ehrenmitgliedschaften können auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung beendet werden. 

 

  • §16 KASSENPRÜFER

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. 
(2) Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens ein Mal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder. 

 

  • §17 ORDNUNGEN

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. 

 

  • §18 PROTOKOLLIERUNG VON BESCHLÜSSEN

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden, bzw. Versammlungsleiter zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. 

 

  • §19 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. 
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. 

 

  • §20 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 12.03.2010 beschlossen wurden.